Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger während seiner Freistellung in der Zeit vom 11.9. 2004 bis zum 30. 6. 2005 in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war. Der 1951 geborene Kläger war seit Juli 1980 bei der als Arbeitgeberin beigeladenen und als Einzugsstelle beklagten Krankenkasse versicherungspflichtig beschäftigt. Vor dem ArbG schloss er am 8. 9. 2004 einen Vergleich. Dieser regelte u. a., dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30. 6. 2005 aufgehoben und der Kläger ab sofort unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt werde. Entsprechend der übernommenen Verpflichtung, die arbeits- bzw. tarifvertragliche Vergütung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen, zahlte die Arbeitgeberin das Arbeitsentgelt auch für den Zeitraum vom 11.9. 2004 bis 30. 6. 2005, während der der Kläger keine Arbeit leistete.
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