Betriebsstilllegung: Auslegung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses - Betriebsübergang und -stilllegung schließen einander aus -Unterrichtung des Betriebsrats und Beratung mit diesem für die Massenentlassungsanzeige ausreichend, Einigung über Interessenausgleich und Sozialplan dafür (noch) nicht erforderlich - Zur Wirksamkeit der Kündigung und zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Kündigung vor Zustimmung der Arbeitsagentur nach § 18KSchG.
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