Die Tochter des Klägers befand sich im Kalenderjahr 2003 in Ausbildung. Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes berücksichtigte die Familienkasse den Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen und lehnte wegen Überschreitens des Jahresgrenzbetrags die Festsetzung von Kindergeld ab. Dagegen wandte sich der Kläger.
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