Der Kläger wurde durch Adoptionsvertrag vom Oktober 1950 von den Eheleuten A an Kindes statt angenommen. Dieser Adoptionsvertrag wurde 1959 wieder aufgehoben. Durch gemeinschaftliches Testament der Eheleute war bestimmt, dass der Kläger Erbe des zuletzt Versterbenden werden sollte. Der Kläger wandte sich dagegen, dass das FA bei der ErbSt-Veranlagung nicht die Steuerklasse I anwandte und den erhöhten Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG berücksichtigte.
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