Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten in der Rechtsbehelfsschrift, hat das FG den wirklichen Willen des Stpfl. durch Auslegung seiner Erklärung zu ermitteln. Dabei ist grds. davon auszugehen, dass der Stpfl. denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen.
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