Der ledige Kläger, der in B erwerbstätig ist, hatte im Streitjahr seinen Lebensmittelpunkt in H. Dort wohnte er gegen eine Miete sowie Übernahme von Hausmeistertätigkeiten im Einfamilienhaus seiner Mutter. Er nutzte ein Schlafzimmer im Keller-geschoss, ein Wohnzimmer, Bad und Dusche sowie Toilette im EG allein. Die Mutter nutzte das OG. Die im EG belegene Küche nutzten der Kläger und seine Mutter gemeinsam. Der Kläger wandte sich dagegen, dass das FA das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung verneinte.
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