Der Sohn des Klägers, wurde im April 2005 schriftlich vom Prüfungsergebnis unterrichtet und erhielt im Juni 2005 seine Diplomurkunde. Er blieb bis zum 1.1. 2006 weiterhin immatrikuliert, weil er nicht gleich eine Anstellung gefunden hatte. Die Familienkasse war der Auffassung, dass der Sohn bereits im April 2005 seine Ausbildung beendet habe und lehnte eine weitere Gewährung des Kindergelds ab. Dagegen wandte sich der Kläger.
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