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>Abgrenzung Entgelt vom (echten) Zuschuss - Steuerfreiheit von Geschäftsbesorgungsleistungen eines Vereins - Sportliche Veranstaltung - Ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe
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Abgrenzung Entgelt vom (echten) Zuschuss - Steuerfreiheit von Geschäftsbesorgungsleistungen eines Vereins - Sportliche Veranstaltung - Ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe
Die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahn- und Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Auftrag einer Stadt ist weder nach § 4 Nr. 22 Buchst, b UStG als „sportliche Veranstaltung" noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst, m der RL 77/388/EWG steuerbefreit. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Mitglieder zahlreiche gemeinnützige Sportvereine sind. Vereinszweck ist nach § 2 Abs.
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