Für die Bestimmung des Ausgleichsanspruchs des Händlers ist bei Neuwagen- verkaufen an Leasinggesellschaften regelmäßig der Leasingnehmer als Kunde des Händlers anzusehen, weil die wirtschaftliche Entscheidung zur Anschaffung des Fahrzeugs vom Leasingnehmer getroffen wird (Abgrenzung zu BGH-Urteil vom 11.11. 2009 - VIIIZR 249/08, juris).
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