1. Ein ?Warenmuster" i. S. von Art. 5 Abs. 6 Satz 2 6. EG-RL ist ein Probeexemplar eines Produkts, durch das dessen Absatz gef?rdert werden soll und das eine Bewertung der Merkmale und der Qualit?t dieses Produkts erm?glicht, ohne zu einem anderen als dem mit solchen Werbeums?tzen naturgem?? verbundenen Endverbrauch zu fuhren. Dieser Begriff kann nicht durch eine nationale Regelung allgemein auf Probeexemplare beschr?nkt werden, die in einer nicht im Verkauf erh?ltlichen Form abgegeben werden, oder auf das erste Exemplar einer Reihe identischer Probeexemplare, die von einem Stpfl. an denselben Empf?nger übergeben werden, ohne dass diese Regelung es erlaubt, die Art des repr?sentierten Produkts und den kommerziellen Kontext jedes einzelnen Vorgangs, in dessen Rahmen diese Probeexemplare übergeben werden, zu berücksichtigen.
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