Auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG ist die Steuererm??igung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bei mehreren von den Ehepartnern tats?chlich genutzten Wohnungen auf den H?chstbetrag von 600 € begrenzt.rnDie Kl?ger, zusammenveranlagte Eheleute, bewohnen seit 1980 Einfamilienh?user in H und K. Mit Hauptwohnsitz sind sie in H gemeldet. Im Streitjahr lie?en sie durch verschiedene Handwerksbetriebe Reno-vierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma?nahmen an den beiden Wohnungen durchfuhren. Für das Einfamilienhaus in H wurden Aufwendungen i. H. von 4.241,59 €, für das Einfamilienhaus in K i. H. von 2.255,10 € nachgewiesen.
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