1. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung 1. S. des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung verworfen wird. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. 2. Um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Berufung zu genügen, muss sich der Berufungsführer in der Berufungsbegründung mit den konkreten Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Hierzu reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen pauschal zu rügen oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen.
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