In einer Kammerentscheidung hat das BVerfG die durch eine zweistufige Ausschlussfrist bedingte Abweisung einer auf Annahmeverzugslohn gerichteten Klage als Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes erachtet, da eine wirksame gerichtliche Geltendmachung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Prozesses über den Bestand des Arbeitsverhältnisses hätte erfolgen müssen. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BAG, wonach die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zwar die erste Stufe der Ausschlussfrist wahrt, jedoch keine wirksame gerichtliche Geltendmachung von Entgeltforderungen darstellt. Das BVerfG-Urteil hat weit reichende Folgen, da zukünftig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängige Forderungen erst nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Es kommt auf die konkrete tarifliche Regelung an, ob diese dahingehend verstanden werden kann, dass die Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis erst nach Ende des Kündigungsschutzprozesses eingeklagt werden müssen oder bereits mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage als geltend gemacht gelten. Lassen Wortlaut und das Fehlen eines einheitlichen Willens der Tarifvertragsparteien eine derartige Interpretation nicht zu, fuhrt dies zur (Teil-) Unwirksamkeit hinsichtlich der zweiten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist.
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