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Zur Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung

机译:同意电话和电子邮件广告

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摘要

I. Einleitung Telefon- und E-Mail-Werbung erlauben eine effektive und individuelle Ansprache des Kunden; daher stellen sie für die Unternehmen wichtige Marketinginstrumente dar. Gleichzeitig greifen sie aber in die private oder berufliche Sphäre des Angesprochenen ein und können dort eine erhebliche Belästigung verursachen1. § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG machen die Zulässigkeit von Telefon- und E-Mail-Werbung vom Erfordernis einer Einwilligung des Werbungsadressaten abhängig. Mit seiner Entscheidung vom 10. 2. 201l2 hat der BGH die Anforderungen an den Nachweis einer Einwilligung präzisiert. Der Beitrag erörtert zunächst das Tatbestandsmerkmal der Einwilligung und stellt anschließend die Konsequenzen aus dem BGH-Urteil vom 10. 2. 2011 dar.
机译:一,引言电话和电子邮件广告可以使客户得到有效和个性化的解决;因此,它们是公司重要的营销工具,同时也干预了受访者的个人或专业领域,并可能在此引起很大的烦恼1。 UWG第7条第(2)款第2和第3条规定,电话和电子邮件广告的受理取决于收件人的同意。 BGH在20112年2月10日的决定中明确了同意书的要求。本文首先讨论了同意的事实特征,然后介绍了BGH 2011年2月10日判决的结果。

著录项

  • 来源
    《Der Betrieb》 |2011年第43期|p.2421-2424|共4页
  • 作者

    Marc Stucket;

  • 作者单位
  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
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