Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Der 1971 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. 9. 1994, zuletzt in der Funktion eines Vorarbeiters beschäftigt. Bei dem Kläger ist durch bisher nicht bestandskräftigen Bescheid ein GdB von 20 festgestellt. Die Beklagte beschäftigt etwa 200 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist nicht gewählt. Der Kläger erkrankte am 25. 9. 2006 arbeitsunfähig. Am 16. 3. 2007 bot er der Beklagten die Wiederaufnahme der Arbeit an. Dabei wies er darauf hin, dass ihm seit Januar 2007 eine Rehabilitationsmaßnahme in Aussicht gestellt worden sei. Die Beklagte hatte gegen einen weiteren Einsatz des Klägers Bedenken und vereinbarte einen Termin mit dem arbeitsmedizinischen Dienst. am 12. 4. 2007 schlug die Krankenkasse einen Arbeitsplatzwechsel vor. Am 19. 9. 2007 teilte die Rentenversicherung mit, es sei festgestellt worden, dass der Kläger nur noch körperlich leichte Arbeit überwiegend im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen/Gehen verrichten solle und Gefährdungen durch Kälte, Nässe, Zugluft und starke Temperaturschwankungen zu vermeiden seien.
展开▼