Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die wegen eines Antrags auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, bleiben Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, die der Anwendung der Bestimmungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren bei früher selbstständig wirtschaftlich tätig gewesenen Schuldnern entgegenstehen. Der Ehemann der Klägerin (fortan: Mandant) betrieb bis zum 20. 12. 2001 ein Autohaus. Er beauftragte den verklagten Steuerberater und Rechtsbeistand, der schon bisher seine privaten und gewerblichen Steuerangelegenheiten erledigt hatte, auch mit der Beratung und Vertretung in seiner Insolvenzangelegenheit. Am 21. 12. 2001 beantragte der Beklagte für seinen Mandanten die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung.
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