1. Erteilt eine Organgesellschaft für Innenleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG) Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis an den Organträger, begründet dies für die Organgesellschaft weder nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 noch nach § 14 Abs. 3 UStG 1993 eine Steuerschuld. 2. Zu den Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung. Die Klägerin, eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13. 2. 1996 durch einen Zweckverband, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Alleingesellschafter gegründet. Die Klägerin war für den Zweckverband im Bereich der Abfallentsorgung gegen Entgelt tätig. Die Klägerin ging zunächst davon aus, dass sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen gegenüber dem Zweckverband erbringe und erteilte für ihre Leistungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat sie demgegenüber die Auffassung, dass sie aufgrund einer Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG im Streitjahr 1997 nichtsteuerbare Innenleistungen an den Zweckverband als Organträger erbracht habe und reichte eine berichtigte USt-Jahreserklärung ein, aus der sich eine Steuer von 0 € ergab. Dem folgte das FA nicht. Aufgrund der Prüfung erließ das FA einen USt-Jahresbescheid 1997, der der ursprünglichen Jahreserklärung entsprach und hob den nach § 164 AO bestehenden Vorbehalt der Nachprüfung auf. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. (. . .)
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