Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem JStG 2013 einige Änderungen des steuerlichen Kindergeldrechts (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 302/12, DB0480354). Dadurch wird § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG in den folgenden Punkten wesentlich geändert: 1. Mit der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht durch das WehrRÄndG 2011 (BGB1.12011 S. 679) kann auch ein anderer Dienst im Ausland seit dem 1.1.2012 nicht mehr als Ersatzdienst für den Zivildienst abgeleistet werden.
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