1. Der Tatbestand sogenannter „beharrlicher Arbeitsverweigerung" setzt in der Person des Arbeitnehmers dessen „intensive Weigerung" (Nachhaltigkeit) voraus (wie BAG vom 21. 11. 1996 - 2 AZR 357/95, DB 1997 S. 832 = NZA 1997 S. 487). 2. Von solcher „Nachhaltigkeit" kann im Zuge dialogischer Konfrontation über das (ggf. vermeintliche) Recht einer Verkäuferin, zum Verzehr eines Brötchens eine Pause einzulegen, keine Rede sein, solange die vom Arbeitgeber selber als „wutentbrannt" geschilderte Betroffene noch keine Möglichkeit hatte, zu besonnener Überlegung und Entschlussfassung zurückzukehren (vgl. im gleichen Sinn schon LAG Frankfurt/M. vom 21. 5. 1985 - 13 Sa 102/05, BB 1986 S. 135).
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