Die bisherige Auseinandersetzung zwischen dem BAG und den Instanzgerichten zur Frage der Weiterbeschaftigungsobliegen-heit im Ausland hat wenig Klarheit gebracht. Sie lässt das wohl wesentliche Kriterium, nämlich einer Auslegung nach Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Folgen, außer Betracht. Wollte man Arbeitgebern zukünftig eine Beschäftigungsobliegenheit auch über die Grenzen Deutschlands hinaus aufbürden, wäre jede betriebsbedingte Kündigung mit einem hohen Risiko der Unwirksamkeit belastet, wenn der Kündigung kein Angebot auf weitere Beschäftigung auf einem (zumutbaren) ausländischen Arbeitsplatz vorausgeht.
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