Die Beklagte ist eine in Lettland ansässige Bank. Sie unterhielt in B eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung. Dort beschäftigte sie regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Am 12. 6. 2008 eröffnete sie eine Filiale in M. Diese Filiale war - ebenso wie eine bereits bestehende Zweigstelle in H - organisatorisch der Niederlassung B zugeordnet. In M beschäftigte die Beklagte im Jahr 2008 nicht mehr als fünf Arbeitnehmer.rnDer Kläger ist lettischer Staatsbürger. Am 7. 4. 2008 schlössen die Parteien in Lettland einen in lettischer Sprache abgefassten, unbefristeten Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit in M. .Er sah eine Probezeit bis zum 4. 7. 2008 vor. Nach seiner Einarbeitung in Lettland absolvierte der Kläger ab dem 12. 5. 2008 eine Schulung in B. Noch im selben Monat übernahm er die Leitung der im Aufbau befindlichen M Filiale. Gemäß einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, datiert auf den 12. 5. 2008 und gleichfalls in lettischer Sprache abgefasst, hatte der Kläger die Stelle „Leiter der Filiale bei der Kundenbetreuungsabteilung" inne. Zu seinem Einsatzort heißt es dort: „R, Lettland und M, Deutschland".
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