Das FA setzte gegen den Kläger Aussetzungszinsen i. H. von 168 € fest. Dagegen erhob der Kläger Einspruch. Das FA forderte den Kläger mit Schreiben vom 18. 3. 2009 auf, seinen Einspruch zu begründen und teilte i. Ü. mit, die Überprüfung nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO habe ergeben, dass die Zinsen verbösernd auf 1.181 € festgesetzt werden müss-ten. In dem Schreiben heißt es u. a. wörtlich: „Bitte reichen Sie die erforderliche Einspruchsbegründung bis zum 15. 4. 2009 nach.. . . Ich bitte um Prüfung und Antwort bis zum 15. 4. 2009.
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