Der Kläger kaufte mit notarieller Urkunde von einer AG eine Eigentumswohnung für 98.000 €. In der notariellen Urkunde wurde vereinbart, dass er als Erwerber zunächst die Kosten des Angebots, der Annahme, des Vollzugs der Eigentumsübertragung und die GrESt zu tragen habe. Die AG verpflichtete sich jedoch, dem Kläger diese Kosten zu erstatten, wenn die Zahlung des Kaufpreises sichergestellt ist. Das FA setzte die GrESt auf der Grundlage des vereinbarten Kaufpreises von 98.000 € bestandskräftig auf 3.430 € fest. Anschließend beantragte der Kläger, die GrESt nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG herabzusetzen. Die AG habe ihm inzwischen vertragsgemäß die gesamten Anschaffungsnebenkosten wie Notarkosten, Grundschuldbestellungsgebühren, GrESt und Finanzierungskosten erstattet. Die Bemessungsgrundlage für die GrESt ermäßige sich daher um den erstatteten Betrag.
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