Der Vertrieb von Finanzprodukten bedarf nach der derzeit geltenden Rechtslage stets einer Erlaubnis, entweder nach dem Kreditwesengesetz oder nach der Gewerbeordnung. Dabei ist die Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz mit sehr viel höheren Anforderungen verbunden, auch wenn die Anforderungen an eine Erlaubnis nach § 34f GewO aufgrund der Änderung durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts deutlich verschärft wurden. Auch die Wohlverhaltensregelungen im Falle einer Erlaubnis nach § 34f GewO wurden an die des WpHG angenähert.
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