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Interessenausgleich mit Namensliste: Vermutung des § 1 Abs. 5 KSchG gilt nicht für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 111 BetrVG nicht vorliegen

机译:利益与姓名清单的对调:如果不存在BetrVG第111条的要求,则KSchG第1(5)条的假设不适用于公司的员工

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摘要

1. Die Unternehmensgröße von mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist Voraussetzung für das Entstehen von Beteiligungsrechten des Betriebsrats. Maßgebend für die Frage, ob eine Betriebsänderung durch Personalabbau i. S. von § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, § 17 Abs. 1 KSchG vorliegt, ist hingegen die Anzahl der im einzelnen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Das gilt auch dann, wenn für den Abschluss des Interessenausgleichs der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. 2. Wird ein geplanter Personalabbau auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen Konzepts durchgeführt und sind mehrere Betriebe davon betroffen, ist gem. § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss des Interessenausgleichs zuständig. In seine Zuständigkeit fällt dann auch die Vereinbarung einer Namensliste i. S. von § 1 Abs. 5 KSchG.
机译:1.公司规模超过20名有权投票的员工,这是产生劳资理事会参与权的前提。决定是否因尺寸缩小而导致运营变更i。 S.of§§111句子3 no。1 BetrVG,§17第1段KSchG存在,但是,是单个公司中的雇员人数。如果总务委员会负责完成利益和解,这也适用。 2.如果根据整个公司的概念进行了计划中的裁员,并且如果有几家公司受到影响,则根据第50条(1)BetrVG总务委员会负责达成利益和解。然后,他还负责同意i的姓名列表。 §1 Abs。5 KSchG。

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  • 来源
    《Der Betrieb》 |2013年第10期|523-524|共2页
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  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
  • 关键词

  • 入库时间 2022-08-17 23:50:05

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