Der BFH hat mit Urteil vom 05.07.2012 (V R 10/10, BStBl. Ⅱ 2014 S. 539 = DB0529142) entschieden, dass der Nachweis der Steuerfreiheit einer Lieferung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht nur durch die Vorlage eines Abwicklungsscheins (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) oder diesem gleichgestellte Belege und Aufzeichnungen des Unternehmers (§ 73 Abs. 3 UStDV) geführt werden kann, sondern auch durch andere Unterlagen, aus denen sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung aufgrund der objektiven Beweislage ergeben. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das o.g. BMF-Schreiben vom 22.12.2004 (Ⅳ A 6 - S 7492 - 13/04, BStBl. I2004 S. 1200) wie folgt geändert: 1. Rdn. 29 (Abs. 1) wird wie folgt gefasst: [29] „(1) Die Voraussetzungen für die USt-Befreiung nach dem NATO-ZAbk sind nachzuweisen (Art. 67 Abs. 3 Buchst.c NATO-ZAbk, § 26 Abs. 5 Nr. 2 UStG; § 73 UStDV). Das Vorliegen der Voraussetzungen muss sich grds. eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Belegen (Belegnachweis) und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers (Buchnachweis) ergeben; vgl. aber die Ausnahme in Tz. 34a."
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