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Nutzung eines betrieblichen Kfz für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten
Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. 6. 2013 (BGBl. Ⅰ 2013 S. 1809 = BStBl. Ⅰ 2013 S. 802) wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: 1 Elektrofahrzeug i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG ist ein Kfz, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle; für BrennstoffZellenfahrzeuge werden ergänzende Regelungen aufgenommen, sobald diese allgemein marktgängig sind) gespeist wird. Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kfz und ihren Anhängern (Stand: Juni 2012) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Elektrofahrzeug i. d. S. aus: 0004 und 0015.
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