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Befristung wissenschaftlichen Personals i.S.d. WissZeitVG an nach Landesrecht staatlichen Hochschulen

机译:临时学术人员的含义根据州法律在州立大学的WissZeitVG

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摘要

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genannten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Zum „wissenschaftlichen Personal" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zählen. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen.
机译:1.根据1 WissZeitVG的第2(1)条第2句,根据州法律,属于WissZeitVG第1(1)条第1句第1条第1句提到的科学和艺术人员在州立大学的教育机构中的雇用合同期限必须在获得博士学位后完成可能长达六年-在医学领域长达九年。根据§1第1节第1句WissZeitVG的“科学人员”包括提供科学服务的员工,科学服务还包括向学生传授专业知识和实践技能,并指导他们使用科学方法。区别于没有科学联系的教学。

著录项

  • 来源
    《Der Betrieb》 |2015年第40期|2338-2338|共1页
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  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
  • 关键词

  • 入库时间 2022-08-17 23:49:27

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