Im deutschen Steuerrecht sind echte Vereinfachungsregeln rar gesät. Und vielleicht ist es auch ein deutsches Phänomen, selbst diese wenigen Erleichterungen so lange und intensiv zu analysieren und zu diskutieren, bis aufgrund von Einzelfallfragen oder -regelungen keine Vereinfachung mehr verbleibt. Als Beispiel dafür kann (auch) die Lifo-Methode dienen. Seit 1990 dürfen Unternehmen die Vereinfachung bei der Bewertung von Vorratsvermögen auch in der Steuerbilanz anwenden. Doch spätestens seit dem im Jahr 2000 veröffentlichten BFH-Urteil Ⅷ R 32/98 (DB 2000 S. 2248) zur Anwendung von „Last in - first out" bei Gebrauchtwagen war die Methode in der Diskussion; auch weil gerade auf diese einschränkende Entscheidung in den ESt-Hinweisen Bezug genommen wurde. Deshalb hatte die Ankündigung eines BMF-Schreibens zur Lifo-Methode in der Praxis eine gewisse Besorgnis hervorgerufen - werden die Möglichkeiten im Verwaltungswege noch weiter eingeschränkt? Nach der Veröffentlichung des Entwurfs im Oktober letzten Jahres hat das BMF nun in der letzten Woche das endgültige Schreiben bekannt gemacht (vgl. S. 1198). Bereits in dieser Ausgabe nimmt Prinz ab S. 1196 eine erste Bewertung vor. Ergebnis: Vereinfachung mit Einschränkungen gerettet! Ob das Bangen um die Bewertungsvereinfachung damit aber beendet ist, wird sich noch zeigen, denn sie ist in den Fokus der Länder geraten. Am 16.10.2014 hatte Hessens Finanzminister Schäfer die Bundesratsinitiative „Steuerschlupflöcher schließen -Steuervergünstigungen abbauen - Investitionen ankurbeln" vorgestellt. Darin wird als eine von vier Maßnahmen vorgeschlagen, das Lifo-Verfahren bei der Vorratsbewertung abzuschaffen (vgl. DB0681626). Die Vereinfachungsregelung gilt zwar nicht als Steuerschlupfloch, aber doch als Steuervergünstigung. Als Begründung für die Streichung wird angeführt, dass die Lifo-Methode unversteuerte stille Reserven in den Bilanzen vieler Unternehmen bewirke. Avisierte Steuermehreinnahmen: ca. 500 Mio. € jährlich! Prinz geht jedoch davon aus, dass dieses Vorhaben durch den Erlass bedeutungslos geworden ist. Es bleibt zu hoffen, dass er Recht behält.
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