Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die als gesetzlicher Abschlussprüfer am Qualitätskontrollverfahren teilnehmen, haben der WPK wesentliche Änderungen von Art und Umfang ihrer Prüfungstätigkeit mitzuteilen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO, § 7 Abs. 3 Satzung für Qualitätskontrolle). Die erstmalige Aufnahme sowie die Beendigung von Prüfungen von Unternehmen i.S.v. § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB ist immer wesentlich. WP und WP-Gesellschaften, die zum gesetzlichen Abschlussprüfer von Banken und Versicherungen bestellt waren, die am 17.06.2016 kraft Gesetzes zu Unternehmen von öffentlichem Interesse wurden (CRR-Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen i.S.d. Art. 2 Abs. 1RL 91/674/EWG), wurden mit diesem Stichtag Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse i.S.v. § 319a HGB. In diesen Fällen besteht die vorgenannte Anzeigepflicht. (Vgl. WPK, Neu aufwpk.de vom 27.10.2016)
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