1. Eine Steuerforderung ist insolvenzrechtlich in dem Zeitpunkt begründet, zu dem der Besteuerungstatbestand vollständig verwirklicht ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.05.2013 - Ⅳ R23/11, BStBl. Ⅱ 2003 S. 759 = RS0700499). 2. Wann eine ESt-Forderung begründet ist, kann auch von der Art der Gewinnermittlung abhängen. Nach dem Realisationsprinzip ist im Fall der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die diesbezügliche ESt-Forderung bereits begründet, wenn die Forderung realisiert ist. Im Fall der Einnahmenüberschussrechnung ist die nach dem Zuflussprinzip erst mit tatsächlicher Vereinnahmung der Fall. 3. Masseverbindlichkeiten sind auch die ESt-Schulden, die sich aus „echten" Überschüssen einer Erbengemeinschaft ergeben. 4. Unerheblich für das Vorliegen einer Masseverbindlichkeit ist der Zufluss der Einkünfte aus der Beteiligung an der Erbengemeinschaft in die Insolvenzmasse.
展开▼