Die Frage nach der richtigen Behandlung von Abschlagszahlungen in der Gewinnermittlung entwickelt sich zunehmend zu einem Drama in mehreren Akten. In der letzten Ausgabe hat Prinz die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Rechtslage und deren Auswirkung auf die Gewinnermittlung 2015 aufgrund des BMF-Schreibens vom 29.06.2015 (DB 2015 S. 1566) dargestellt und gefragt, ob ein neues „Dauerstreitfeld" mit der Finanzverwaltung eröffnet wurde (DB 2016 S. 371). Bereits jetzt lässt sich zumindest feststellen, dass das Thema ausreichend Konfliktpotenzial hat. Am 18.02.2016 - und damit einen Tag nach Druck des Beitrags - hat das BMF den Wirtschaftsverbänden mitgeteilt, dass das Thema derzeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert werde. Bereits beschlossen, aber noch nicht durch ein BMF-Schreiben verkündet, ist eine geänderte Übergangsfrist zur Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung vom 14.05.2014 (DB 2014 S. 2684). Weitere Beratungen würden folgen (vgl. M12). Daneben gilt es in der Praxis zu beachten, dass es zu einer weiteren Abweichung zwischen Steuer- und Handelsbilanz kommt. Nach Ansicht des HFA des IDW ist eine Übertragung des BFH-Urteils auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB bzw. nach § 15 Abs. 2 HOAI n.F. nicht zulässig. Sofern der Bilanzierende hiervon abweicht, hat der Abschlussprüfer zu würdigen, ob es sich um eine wesentliche Beanstandung handelt, sodass Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk zu ziehen sind (vgl. Bericht aus der 241. Sitzung des HFA). Die Konsequenzen behandeln Oser, Bolik und Wirtz ab S. 421. Dabei stellen sie sowohl die drei derzeit möglichen Buchungsvarianten in der steuerlichen Gewinnermittlung als auch die Auswirkungen auf die Handelsbilanz dar. Sicher erscheint, dass auch mit der Veröffentlichung eines partiell angepassten BMF-Schreibens der letzte Vorhang nicht fallen wird. Sobald der erste Fall bei einem Finanzgericht verhandelt und entschieden wird, wird es vielmehr heißen: Vorhang auf zum nächsten Akt!
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