Die Gewerkschaft kann gegen den tarifgebundenen Arbeitgeber einen Anspruch auf Unterlassung tarifwidriger Regelungsabreden und deren einzelvertragliche Umsetzung nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG haben. Dies setzt aber voraus, dass der in Anspruch genommene Arbeitgeber unmittelbar oder zwingend an die maßgeblichen Tarifbestimmungen gebunden ist. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 oder 3 TVG geendet hat und sich die Tarif bestimmungen nur noch im Nachwirkungszeitraum (§ 4 Abs. 5 TVG) befinden.
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