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Behandlung von nach ausländischem Recht gegründeten grundstücksverwaltenden Körper-schaften und von vermögensverwaltenden gewerblich geprägten PersGes. mit ausländischen Gesellschaftern ab dem Vz. 2009
Auf dem deutschen Immobilienmarkt treten zunehmend nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaften als Investoren auf. Sie erwerben - in teilweise sehr großem Umfang - im Inland belegenen Grundbesitz und erzielen daraus inländische Einkünfte. Aufgrund der Änderung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, f EStG durch das JStG 2009 werden diese Einkünfte ab dem Vz. 2009 als solche aus Gewerbebetrieb erfasst. Zur Ermittlung der Einkünfte ab dem Vz. 2009 nimmt das BMF-Schreiben vom 16.05.2011 (DB 2011 S. 1192) ausführlich Stellung. Ergänzend wird gebeten, bei der Veranlagung dieser Gesellschaften folgende Besonderheiten zu beachten: Die nach ausländischem Recht gegründeten KapGes. haben ihren statutarischen Sitz im Ausland. Gleichwohl kann sich im Einzelfall der Ort der Geschäftsleitung i.S.v. § 10 AO im Inland befinden mit der Folge, dass diese KapGes. nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Sie unterliegen dann grds. mit ihrem Welteinkommen der deutschen Besteuerung und werden wie nach inländischem Recht gegründete KapGes. besteuert.
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