Ein (auch nur teilweiser) Widerruf einer Betriebsrentenzusage wegen einer wirtschaftlichen Notlage ist nicht mehr zulässig und entsprechende Widerrufsklauseln in Versorgungsordnungen sind unwirksam. Wurde eine betriebliche Altersversorgung aber im Wege einer Gesamtversorgung zugesagt, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Störung der Geschäftsgrundlage gegeben sein, die den Arbeitgeber zur Anpassung - und damit zur Reduzierung seiner wirtschaftlichen Belastung - berechtigt.
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