1.Die Wartungsverpflichtung nach § 6 LuftBO ist wirtschaftlich nicht in der Vergangenheit verursacht, weil wesentliches Merkmal der Überholungsverpflichtung das Erreichen der zulässigen Betriebszeit ist, die den typischerweise auftretenden Ermüdungs- und Abnützungserscheinungen des Luftfahrtgeräts Rechnung trägt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19.05.1987 -VIII R 327/83, BStBl. II 1987 S. 848 = RS0740065). 2.Die Notwendigkeit der Bildung einer Rückstellung kann sich aus einer privatrechtlichen Verpflichtung auf Zahlung von Wartungsrücklagen-Garantiebeträgen ergeben, wenn bei Beendigung des Vertrages kein Anspruch auf Rückerstattung der Beträge besteht und der Stpfl. deshalb stets mit den vereinbarten Beträgen belastet bleibt.
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机译:过去从未在经济上引起根据§6 LuftBO进行的维护义务,因为大修义务的基本特征是达到了允许的运行时间,其中考虑到了飞机通常出现的疲劳和磨损迹象(确认BFH于1987年5月19日作出的判决) -VIII R 327/83,BStBl.II 1987,第848页= RS0740065)。 2.如果无权在合同期末偿还这些金额和税款,则可能需要制定一项准备金,这是由于私法有义务支付维修准备金担保额因此,始终保持议定金额为借方。
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