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机译:目前的案件法

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摘要

Soweit die Zuwendung von Vorteilen sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, muss auch der subjektive Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt sein. 1. Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische PersGes. wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als „fiktive" Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behande ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inländischen Gesellschaftern auszuüben. 2. In diesem Fall ist das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausgeschlossen, wenn nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht. 3. Das Eingreifen der Sperrwirkung setzt nicht voraus, dass die ausländischen gesetzlichen Pflichten mit den deutschen funktions- und informationsgleich sind.
机译:根据§4(5)句,赋予优缺点和相关费用作为§4(5)句1号。10句子1 Estg必须不会减少利润,如果授予福利是实现刑事立法事实的非法行动此外,还必须履行刑事立法的主观事实。 1.外国境内将被送入合作企业家精神。将被视为§4(3)句的“虚拟”标准陈词滥调1 estg,以确定无税收,剥夺储备证明;恢复投票权直通事将由自己行使,而不是其国内股东。2.在这种情况下,根据第4(3)条第1章(材料),根据§4(3)句,如果外国立法下有会计和会计义务,则排除第1章ESTG(材料)。3。阻止效应的干预不要求与德国职能的外国法定义务以及更多信息。

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    《Der Betrieb》 |2021年第32期|M7-M7|共1页
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