Das ErbStG enthält in § 13a ErbStG für begünstigungsfähiges Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStG eine sachliche Steuerbefreiung, soweit dieses tatsächlich begünstigt ist. Für dieses Vermögen hat der Erwerber die Wahlmöglichkeit zwischen der Regelverschonung (Steuerbefreiung 85%) und der Options- bzw. Vollverschonung (Steuerbefreiung 100%). Im zweiten Fall erhöht sich die Mindestlohnsumme im Vergleich zur Regelverschonung ab einer Anzahl von mehr als 15 Beschäftigten von 400% auf 700% der Ausgangslohnsumme und die Behaltens- sowie Lohnsummenfristen von fünf Jahren auf sieben Jahre. Bei einem Verstoß gegen diese Voraussetzungen kann eine Nachversteuerung ausgelöst werden. Ob und wann der Antrag auf Vollverschonung gestellt wird, muss in der Praxis aber auch aus anderen Gründen gut geplant werden.
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