Der EuGH hatte in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden. Streitig war die Bearbeitungspraxis des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in den Fällen der Vorsteuervergütung gem. § 18 Abs. 9 UStG. In diesen Fällen beantragt ein in Deutschland umsatzsteuerlich nicht geführter Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat der EU die Vergütung der Vorsteuern in einem besonderen Verfahren. Der entsprechende Antrag muss bis spätestens zum 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden. Ausgangspunkt des Vertragsverletzungsverfahrens war die Praxis, dass Anträge ohne Rückfragen abgelehnt wurden, weil nach Auffassung des BZSt die Beschreibung der erworbenen Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen als nicht ausreichend angesehen wurden. Eine entsprechende Ablehnung erfolgte nach früherer Verwaltungspraxis z.B., wenn in das entsprechende Antragsfeld lediglich der Begriff „goods" eingetragen wurde. Im weiteren Verlauf geriet die Praxis des BZSt in den Fokus, Vergütungsanträge ohne Rückfrage abzulehnen, wenn diesen nicht innerhalb der Antragsfrist die Rechnungskopien beigefügt waren. Die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Praxis war letztlich nur noch Gegenstand der Entscheidung des EuGH. Die Kommission vertrat insoweit die Auffassung, dass der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer es gebiete, einem Stpfl. einen Anspruch auf Vorsteuererstattung ab dem Zeitpunkt zuzugestehen, zu dem die materiellen Voraussetzungen für die Erstattung vorliegen, unabhängig davon, ob bestimmte formelle Anforderun- gen nicht in Gänze eingehalten wurden. Die Bundesrepublik Deutschland vertrat die Auffassung, dass in Art. 15 Abs. 1 der RL 2008/9 eine Ausschlussfrist normiert sei und nach Ablauf dieser Frist die gem. Art. 10 der Richtlinie erforderlichen Belege, die fehlten, nicht mehr anzufordern seien.
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