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Vorsteuervergütung: Deutschland verstößt gegen EU-Recht

机译:介绍薪酬:德国违反了欧盟法律

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摘要

Der EuGH hatte in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden. Streitig war die Bearbeitungspraxis des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in den Fällen der Vorsteuervergütung gem. § 18 Abs. 9 UStG. In diesen Fällen beantragt ein in Deutschland umsatzsteuerlich nicht geführter Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat der EU die Vergütung der Vorsteuern in einem besonderen Verfahren. Der entsprechende Antrag muss bis spätestens zum 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden. Ausgangspunkt des Vertragsverletzungsverfahrens war die Praxis, dass Anträge ohne Rückfragen abgelehnt wurden, weil nach Auffassung des BZSt die Beschreibung der erworbenen Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen als nicht ausreichend angesehen wurden. Eine entsprechende Ablehnung erfolgte nach früherer Verwaltungspraxis z.B., wenn in das entsprechende Antragsfeld lediglich der Begriff „goods" eingetragen wurde. Im weiteren Verlauf geriet die Praxis des BZSt in den Fokus, Vergütungsanträge ohne Rückfrage abzulehnen, wenn diesen nicht innerhalb der Antragsfrist die Rechnungskopien beigefügt waren. Die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Praxis war letztlich nur noch Gegenstand der Entscheidung des EuGH. Die Kommission vertrat insoweit die Auffassung, dass der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer es gebiete, einem Stpfl. einen Anspruch auf Vorsteuererstattung ab dem Zeitpunkt zuzugestehen, zu dem die materiellen Voraussetzungen für die Erstattung vorliegen, unabhängig davon, ob bestimmte formelle Anforderun- gen nicht in Gänze eingehalten wurden. Die Bundesrepublik Deutschland vertrat die Auffassung, dass in Art. 15 Abs. 1 der RL 2008/9 eine Ausschlussfrist normiert sei und nach Ablauf dieser Frist die gem. Art. 10 der Richtlinie erforderlichen Belege, die fehlten, nicht mehr anzufordern seien.
机译:欧洲委员会不得不在违反侵权时决定德国联邦共和国。联邦税收税(BZST)的加工实践在税前薪酬ACC的情况下。§18ABS。9 USTG。在这些案件中,一个没有在德国领导的企业家,来自另一个欧盟成员国,要求在特定程序中缴纳税前税。相应的请求必须不迟于报销期间九月30日之后。侵权程序的起点是申请在没有查询的情况下被拒绝的做法,因为在BZST的意见中,所获得的物品或服务的描述被认为是不够的。例如,例如,如果仅进入相应的应用领域,则执行相应的抑制。在相应的应用领域中只有术语“货物”。在课程的过程中,BZST的实践是焦点,拒绝赔偿请求,如果在申请期内附有发票副本,这种做法的合法性问题最终只有欧洲委员会决定的主题。委员会认为增值税的中立原则有些地区,一个stfl。给一个从报销的材料先决条件中索赔税前退款,无论是否完全遵守了某些正式要求。德国联邦共和国认为,第15(1)条RL 2008/9的标准化和之后这一时期到期的ACC。第10条指令E亲爱的文件缺失,不再要求。

著录项

  • 来源
    《Der Betrieb》 |2021年第3期|88-89|共2页
  • 作者

    Michael Hennigfeld;

  • 作者单位
  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
  • 关键词

  • 入库时间 2022-08-18 23:28:50

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