Die Änderungen zur Anpassung des Erstanwendungszeit-punkts der Änderungen an IAS1 „Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig" wurden nun vom IASB verbschiedet. Der IASB hat am 15.07.2020 Änderungen an IAS 1 veröffentlicht. Hierdurch wird der Erstanwendungszeitpunkt der Änderungen an IAS 1 „Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig" um ein Jahr, d.h. auf Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2023, verschoben. Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen an IAS 1 ist weiterhin gestattet. Der IASB begründet die Verschiebung des Erstanwendungszeit-punkts damit, dass den betroffenen Unternehmen - vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie - ein hinreichender Übergangszeitraum gewährt werden soll, um ggf. notwendige Anpassungen von Covenants-Klauseln in Kreditverträgen vornehmen zu können. Die Änderungen an IAS 1 Klassifizierung von Schulden als kurz-oder langfristig hatte der IASB im Januar 2020 veröffentlicht. Gegenstand der Änderung ist u.a. die Klarstellung, dass im Rahmen der Klassifizierung von Verbindlichkeit als kurz- oder langfristig auf bestehende Rechte des Unternehmens zum Abschlussstichtag abzustellen ist. Hierbei sollen die Erwartungen und Absichten des Managements, ob ein solches Recht tatsächlich auch ausgeübt wird oder eine vorzeitige Rückzahlung beabsichtigt ist, unberücksichtigt bleiben. Sofern ein Recht zur Verlängerung einer oder mehrerer Bedingungen (z.B. Covenants) unterliegt, die jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem Abschlussstichtag) getestet/überprüft werden, so ist entscheidend, ob die Bedingungen am Abschlussstichtag eingehalten wurden. Darüber hinaus sind Kreditbedingungen, die zu einer Erfüllung der Schuld in Eigenkapitalanteilen des Unternehmens führen können, bei der Klassifizierung zu berücksichtigen, es sei denn, es liegt ein separat zu bilanzierendes Eigenkapitalinstrument vor.
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