Die Rechtsprechung des BAG zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen reißt nicht ab. In der hier zu besprechenden Entscheidung war einmal wieder die Wirksamkeit einer zweistufigen Ausschlussklausel Gegenstand. Sie zeigt, dass ein Wort weniger manchmal mehr sein kann. Die hier zu besprechende Entscheidung beschäftigt sich einmal mehr mit der Frage nach der Wirksamkeit einer zweistufigen Ausschlussfrist. Der zweite Absatz der entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung lautete: „Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab, oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs dagegen, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird." Die Parteien stritten nun darum, ob ein innerhalb von drei Monaten (erste Stufe) geltend gemachter und unstreitiger Anspruch nach Anerkennung durch den Arbeitgeber wegen fehlender gerichtlicher Geltendmachung verfallen sei.
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