Aufgrund der zwischenzeitlichen Anrufung des EuGH im Hinblick auf eine mögliche EU-Beihilfeeigenschaft des § 6a GrEStG hatten sich beim Ⅱ. BFH-Senat sieben Revisionsverfahren zu dieser Regelung aufgestaut. Diese wurden jetzt entschieden. Bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 30.05.2017 hatte der BFH angekündigt, die Regelung „entsprechend dem Begünstigungszweck, Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen zu erleichtern" weit auszulegen, die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft des herrschenden Unternehmens nicht vorauszusetzen und die Vor- und Nach-behaltensfristen nur insoweit als maßgebend anzusehen, als sie aufgrund der Umwandlung auch eingehalten werden können. Die jetzt veröffentlichten Urteile setzen diese Ankündigung um, lassen aber zugleich noch immer wichtige Fragen offen.
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