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Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (Ⅱ)

机译:税收减免法1999/2000/2002(Ⅱ)

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摘要

Die bisherige Anwendungsregelung des § 52 Abs. 6 EStG a. F. ist nunmehr in § 5 Abs. 4 EStG übernommen worden. Eine materielle Änderung ist insoweit nicht eingetreten. Für Aufwendungen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut sind, dürfen keine Rückstellungen gebildet werden. In der Literatur wird verschiedentlich die Auffassung ver- treten, daß in Fällen, in denen künftiger Aufwand für die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter z. B. Ausfluß einer gesetzlichen Verpflichtung ist, dieser Aufwand im Wege der Rückstellungsbildung antizipiert werden könne. Der Gesetzgeber hat nunmehr klargestellt, daß eine Rückstellung nicht zulässig ist (vgl. jetzt auch BFH vom 19. 8. 1998, BStBl II 1999 S. 18).
机译:EStG第52条第(6)款的先前应用规定a。 F.现在已在EStG的第5(4)节中被接管。在这方面,没有发生重大变化。不得为资产的购置成本或生产成本准备金。在文献中,对于将来购买或生产经济商品的支出有各种观点。 B.法定义务的结果是,可以通过创建准备金来预计此费用。立法者现在澄清了不允许的规定(现在也参见BFH,1998年8月19日,BStBl II 1999,第18页)。

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