Es gibt keine gesetzliche Definition der „verdeckten Gewinnausschüttung": Zwar kommt der Begriff in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, das Gesetz setzt den Begriff jedoch lediglich voraus und definiert ihn nicht. Es handelt sich vielmehr um einen „fließenden" Begriff von Gewinnausschüttungsmodellen, welcher der ständigen Weiterentwicklung der Rechtsprechung unterliegt. Unter einer vGA versteht man Vorteilsgewährungen der GmbH an einen Gesellschafter (oder eine diesem nahe stehende Person), die nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und in verdeckter Form erfolgen. Erwähnenswert ist, dass sich der steuerrechtliche Begriff der vGA von dem handelsrechtlichen unterscheidet: Im Handelsrecht soll das Rechtsinstitut der vGA vor allem eine Schutzfunktion zu Gunsten der GmbH einerseits und zu Gunsten der übrigen Gesellschafter andererseits bewirken, während im Steuerrecht bereits Verstöße gegen das Rückwirkungsverbot beim beherrschenden Gesellschafter eine vGA auslösen können. Der steuerrechtliche vGA-Begriff ist damit weiter als der handelsrechtliche.
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