Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Hilfsmittelverträge i. S. des § 127 II SGB V grundsätzlich nicht öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Nach Ansicht des Gerichts steht einer Ausschreibungspflicht entgegen, dass bei den Rahmenverträgen nach § 127 II SGB V sämtliche Leistungserbringer einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Beitritt haben. Dadurch besitzt jeder Leistungserbringer bereits einen gleichberechtigten Marktzugang zur Teilnahme an der Versorgung der Versicherten, weshalb kein öffentlicher Auftrag vorliegt.
展开▼
机译:LSG北莱茵-威斯特法伦州已决定提供援助合同。 SGB V§127 II的S.通常不必公开刊登。法院认为,根据SGB V 127 II的规定,有义务招标,要求所有服务提供者具有法律规定的加入框架合同的权利。结果,每个服务提供商都已经有平等的机会获得被保险人的照料,这就是为什么没有公共合同的原因。
展开▼