1. Zum Eintritt des Verzugs mit Bauleistungen nach verschiedenen Fristverlängerungen des Auftraggebers. 2. Ein infolge Fristablaufs entstandenes Kündigungsrecht des Auftraggebers entfällt nicht dadurch, dass nach Fristablauf witterungsbedingt nicht weiter gearbeitet werden kann. 3. Ein Recht des Auftraggebers zur außerordentlichen Kündigung eines Bauvertrags kann auch gegeben sein, wenn es zu einer vom Auftragnehmer zu vertretenden ganz beträchtlichen Verzögerung des Bauvorhabens gekommen ist und es dem Auftraggeber bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht zugemutet werden kann, eine weitere Verzögerung durch Nachfristsetzung hinzunehmen oder eine solche von vornherein keinen Erfolg verspricht.
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