1. Es ist im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 II 1 BGB unbedenklich, wenn die für den Geschädigten handelnde Fachbehörde den Auftrag zur Reinigung ölverunrei-nigter Verkehrsflächen auf der Grundlage einer Ausschreibung erteilt. In diesem Fall ist für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags iSv § 249 II 1 BGB im konkreten Schadensfall maßgeblich, ob die Fachbehörde im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung in ihrer damaligen speziellen Situation, das heißt angesichts ihrer damaligen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für sie bestehender Schwierigkeiten, die ausgeschriebenen Maßnahmen zur Schadensbehebung für wirtschaftlich und den Angebotspreis des jeweiligen Bieters für angemessen halten durfte.
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机译:1.关于§249 II 1 BGB的盈利能力要求,代理受害方的专业机构根据招标发布清洁石油污染的交通区域的命令是无害的。在这种情况下,对于特定的损坏情况,决定根据§249 II 1 BGB确定生产所需的金钱,决定是否在当时的特定情况下授予合同时的专门机构,即考虑到它在当时获得知识和影响的能力以及考虑到任何特殊情况,才是决定性的。对于他们而言,如果存在困难,则所宣传的损害补救措施可以认为是经济的,并且投标人的要约价格适当。
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