Öffentlichen Auftraggebern stehen im Anwendungsbereich der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) das offene und das nicht offene Verfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung, § 119 Ⅱ 1 GWB, § 14 Ⅱ 1 VgV. Die anderen Verfahrensarten, namentlich das Verhandlungsverfahren (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb), der wettbewerbliche Dialog sowie die Innovationspartnerschaft stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen (vgl. § 19 VgV für die Innovationspartnerschaft) oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist, § 14 Ⅱ 2 VgV. Der Vorrang des offenen Verfahrens rührt aus seiner Eigenschaft als rein angebotsbezogenes Verfahren her, das weder Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die teilnehmenden Bieter noch Verhandlungsmöglichkeiten eröffnet. Dadurch scheint es am ehesten geeignet, einen transparenten Wettbewerb (vgl. § 97 I GWB), in dem alle potenziellen Interessenten gleichbehandelt werden (vgl. § 97 Ⅱ GWB), sicherzustellen 1.
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