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>Konsequenzen beim Schutzregimewechsel von der Vogelschutzrichtlinie zur Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Zugleich Anmerkung zu BVerwG, Urt. vom 1. 4. 2004—4 C 2.03, NuR 2004, 524, vorgehend OVG Koblenz, Urt. vom 9. 1. 2003—1 C 10187/01, NuR 2003, 441
【24h】
Konsequenzen beim Schutzregimewechsel von der Vogelschutzrichtlinie zur Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Zugleich Anmerkung zu BVerwG, Urt. vom 1. 4. 2004—4 C 2.03, NuR 2004, 524, vorgehend OVG Koblenz, Urt. vom 9. 1. 2003—1 C 10187/01, NuR 2003, 441
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机译:将保护制度从鸟类保护准则更改为动植物栖息地准则的后果同时,关于BVerwG的说明,自2004年4月1日起执行-4 C 2.03,NuR 2004、524,预先由OVG Koblenz做出,自2003年1月1日起做出- 1 C 10187/01,NuR 2003,441
Dieser Beitrag setzt sich mit einem Urteil des BVerwG auseinander, bei dem es erneut um die Präklusion der Naturschutzverbände und die Erheblichkeitsschwelle von Beeinträchtigungen nach den naturschutzrechtlichen EU-Richtlinien geht. Der im folgenden analysierte Rechtsstreit wendete sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen in Rheinland-Pfalz (Planfeststellungsbehörde) für den Neubau einer Bundesstraße, die durch ein Schutzgebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung verlaufen solle. Ein anerkannter Naturschutzverein begehrte die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für das Straßenbauvorhaben, da der Planfeststellungsbeschluss fehlerhaft und demnach rechtswidrig sei. Das BVerwG hielt das Projekt zwar für rechtswidrig, sah jedoch die Möglichkeit einer Fehlerheilung. Der Planfeststellungsbeschluss wurde nur außer Vollzug gesetzt. Die Begründungen für diese Urteilsfindung werden nachfolgend analysiert.
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