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>Kein Anspruch eines Jagdausübungsberechtigten auf Abschuss eines (naturschutzrechtlich besonders geschützten) Wolfes bzw. Wolfshybriden. Zur Frage, ob neben der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung auch eine Befreiung nach § 62 BNatSchG möglich ist
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Kein Anspruch eines Jagdausübungsberechtigten auf Abschuss eines (naturschutzrechtlich besonders geschützten) Wolfes bzw. Wolfshybriden. Zur Frage, ob neben der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung auch eine Befreiung nach § 62 BNatSchG möglich ist